Nutzung des Rasenmähers und anderer Gartengeräte

Der Rasen sprießt und muss gemäht werden. Da Rasenmähen meist mit Lärm verbunden ist, ist es sinnvoll, bestimmte Spielregeln einzuhalten, um damit Ärger zwischen Nachbarn zu vermeiden. Die Regeln sind im Landesimmissionsschutzgesetz geregelt.

Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten ist an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von     20 bis 7 Uhr nicht erlaubt.  An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb sogar ganztägig zu unterlassen.

Das Betriebsverbot am Mittag gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge (z. B. Bauhof ) oder gewerblich genutzt werden.

Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegen wie bisher auch Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit  (13 bis 15 Uhr) sowie von 17 bis 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden. In Industrie- und Gewerbebetrieben gelten diese Betriebsverbote nicht.

Auf die wichtigsten Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zum Lärmschutz – Einhaltung von Ruhezeiten – wird  hingewiesen.

Den Link zu § 7 der 32. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie zu § 8 des Landesimmissionschutzgesetzes finden Sie hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/__7.html

http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=ImSchG+RP+%C2%A7+8&psml=bsrlpprod.psml

Alle Bewohner von Gödenroth werden gebeten, die entspechenden gesetzlichen Bestimmungen zu den Ruhezeiten zu beachten.